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Arzthaftungsrecht / Medizinrecht

Behandlungsfehler kommen nahezu täglich vor und können jeden treffen. Unsere Kompetenz liegt im Arzthaftungsrecht / Medizinrecht. Dabei beraten und vertreten wir ausschließlich Patienten, die ihre Schmerzensgeld-, Schadenersatz-, und Rentenansprüche gegen Ärzte, Krankenhäuser und Haftpflichtversicherungen durchsetzen müssen. Solche Ansprüche resultieren zum einen aus Behandlungsfehlern, zum anderen aus fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung durch den Arzt.

Zu Beginn steht meist die Frage, ob es sinnvoll sei, den eigenen Arzt zu verklagen. Eine solche Hemmschwelle ist verständlich, aber unbegründet. Die Zahl der Arzthaftungsprozesse hat sich im Verlauf der letzten 10 Jahre verfünffacht, bundesweit kommt es jedes Jahr zu rund 30.000 Kunstfehler-Prozessen.

Die folgenden Überlegungen und Handlungen stehen am Anfang eines jeden Medizinrecht-/ Arzthaftungsprozesses:

  • Anfordern und Auswerten der Krankenunterlagen
  • Kontaktaufnahme mit der Haftpflichtversicherung des Arztes
  • Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes durch eigenen Gutachter
  • Einschalten der Ärztekammer?
  • Risikoabwägung der Erfolgsaussichten eines zivilrechtlichen Vorgehens gegen den Arzt und Krankenhausträger, bzw. Abwehr von Ansprüchen gegen den Arzt, unter Berücksichtigung besonderer Fragestellungen:
  • Wer ist überhaupt in den Kreis der Haftenden einzubeziehen?
  • Welcher Art könnte der Fehler sein (Diagnoseirrtum? Grober Behandlungsfehler?)
  • Wurde korrekt, insbesondere zum richtigen Zeitpunkt, vom Arzt aufgeklärt?
  • Organisationsverschulden des Krankenhauses?
  • Welche Beweisregeln gelten, wenn z.B. ein anderer Arzt – fehlerhaft – nachbehandelte?
  • Welche Schadenersatz-/ Schmerzensgeldansprüche sind durchsetzbar bzw. unbegründet?
  • Wie soll die Verhandlungsführung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes über einen außergerichtlichen Vergleich (um einen langwierigen und kostenintensiven Prozess zu vermeiden) erfolgen?
  • Wie soll ein Abfindungsvergleich gestaltet werden (Folgeschäden? Verjährung? Ansprüche Dritter?)
  • Wie ist ein evtl. negatives medizinisches Sachverständigengutachten zu widerlegen?

Erkennt die Versicherung des Arztes dessen Haftung an, sind die Anwaltskosten von der Versicherung zu erstatten. Ggf. tritt auch eine bestehende Rechtsschutzversicherung ein. Bei unzureichenden Vermögensverhältnissen besteht darüber hinaus die Möglichkeit für Sie bei Gericht Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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Rechtsanwalt Dr. jur. Raimund Bürger & Rechtsanwältin Beate Lenke
Kanzlei: Hufelandstrasse 28 - 45147 Essen
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